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   VerfG Brandenburg, 17.03.1994 - VfGBbg 11/93   

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VerfG Brandenburg, 17.03.1994 - VfGBbg 11/93 (https://dejure.org/1994,7889)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.1994 - VfGBbg 11/93 (https://dejure.org/1994,7889)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 (https://dejure.org/1994,7889)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG München, 15.02.1995 - 4 K 415/92

    Minderung des Erwerbes von Todes wegen durch Nachlassverbindlichkeiten;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.03.1994 - VfGBbg 11/93
    Daraufhin erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam (VG 4 K 415/92), die bis heute noch nicht entschieden ist.
  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 39/15

    Verfassungsbeschwerde subsidiär, wenn bei Verfahren des einstweiligen

    Zu § 123 VwGO vgl. Beschlüsse vom 17. März 1993 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85; vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96 - vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97 -, LVerfGE 6, 111; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 51, 130, 138 ff.; E 59, 63, 83; BVerfGK 12, 280, 282; BVerfG-K NJW 2003, 1305; NJW 2011, 3706, 3707).
  • VerfG Brandenburg, 18.07.1996 - VfGBbg 20/95

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, a.a.O.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45).

    Diesem Gedanken trägt auch § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg Rechnung, indem dort ausdrücklich eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges vorgesehen ist, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 4/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 12 vorgesehen; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Insoweit korrespondiert die Möglichkeit des Grundrechtsschutzes durch das Fachgericht der Hauptsache mit der Verantwortung, die diesem Gericht auch gerade insoweit zukommt (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß v. 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87).

  • VerfG Brandenburg, 15.05.1997 - VfGBbg 6/97

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Auslagenerstattung; Gegenstandswert

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 21. November 1996 a.a.O.).

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Verfassungsgerichts, vgl. Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 12 vorgesehen; Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 - a.a.O, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 17 vorgesehen).

    Insoweit korrespondiert die Möglichkeit des Grundrechtsschutzes durch das Fachgericht der Hauptsache mit der Verantwortung, die diesem Gericht auch gerade insoweit zukommt (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß v. 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Eine Verfassungsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nach Maßgabe dieser Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; Beschluß vom 18. Juli 1996 a.a.O. S. 8 des Umdrucks; vgl. auch BVerfGE 86, 15, 22).

    Die Möglichkeit des Grundrechtsschutzes durch das Fachgericht in der Hauptsache korrespondiert mit der Verantwortung, die diesem Gericht auch in dieser Hinsicht zukommt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 13/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei inhaltlich neuem

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97), 6/97 -).
  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 15/97

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Bundesrecht; Strafprozeßrecht;

    Er ist auf alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu verweisen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97, 6/97 -, S. 8 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 5 Teil Brandenburg vorgesehen).
  • VerfG Brandenburg, 15.07.1999 - VfGBbg 20/99

    Sozialrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung; Bundesgericht; Zuständigkeit des

    Der dem zugrundeliegende Gedanke des effektiven Rechtsschutzes gilt gleichermaßen im Bereich des Subsidiaritätsprinzips (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87).
  • VerfG Brandenburg, 23.05.1996 - VfGBbg 9/95

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Zivilprozeßrecht

    Er muß daher vor Anrufung des Verfassungsgerichts nicht nur im strengen Sinne den Rechtsweg ausschöpfen, sondern alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden - insbesondere prozessualen - Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - 5.4 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 2, Teil Brandenburg Nr. 1 vorgesehen; Beschluß vom 16. November 1995 - VfGBbg 15/95 - 5.4 des Umdrucks).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.1995 - VfGBbg 15/95

    Mangels Ausschöpfung zumutbarer einfachgerichtlicher Rechtsschutzalternativen

    Demnach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 - GewArch 1995, 414, 415; Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - UPR 1995, 353; Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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